Das Thema betrifft auch uns als Vermieter. Auf Grund „außerordentlicher Zufälle“ gemäß §1104 ABGB, das wären u.a. Seuchen, kann die Miete erlassen werden, wie der Standard berichtet.

Ein Mietzinsbefreiungsanspruch aufgrund einer verordneten Schließung eines Geschäftslokales, gelte aber nicht automatisch: Manche Unternehmen können nämlich weiterhin ein Einkommen über den Onlinehandel oder Lieferdienste lukrieren.

Außerdem gebe es einige Mietverträge, in denen das Risiko solcher „außerordentlicher Zufälle“ wie Feuer, Krieg und Seuche, auf den Mieter übergehe. Dies müsse jedoch explizit im Mietvertrag erwähnt sein.

Experten raten Mietern davon ab, die Miete nicht zu bezahlen, da dies einen Kündigungsgrund darstellt. Stattdessen solle die Miete unter Vorbehalt gezahlt werden, um den Anspruch auf Rückforderungen bestehend zu halten.