Verluste für Vermieter sind in Sicht. Seit dem ersten Lockdown mussten viele Geschäfte aufgrund der Corona Maßnahmen schließen. Nun sind erste Entscheidungen zur Mietzinsreduktion gefallen.

Laut § 1104 ABGB muss der Mieter keinen Mietzins zahlen, wenn er das Bestandobjekt wegen außerordentlicher Zufälle nicht mehr nutzen kann. Zu solchen Zufällen zählen zum Beispiel Ereignisse wie Feuer, Kriege oder Seuchen, die einen großen Teil der Bevölkerung betreffen und nicht von Menschen beherrschbar sind, wie es in der derzeitigen Corona Krise der Fall ist. Wenn das Bestandobjekt jedoch trotz solch eines Zufalls noch teilweise brauchbar ist, so gebührt dem Mieter nach § 1105 Satz 1 AGBG eine verhältnismäßige Mietzinsminderung.

Der Vermieter könnte zumindest auf die teilweise Bezahlung des Mietzinses bestehen, wenn die Bestandsobjekte zum Teil gebraucht werden. Beispiele sind Geschäftsräume:

  • die als Lager dienen können.
  • als Büro verwendet werden.
  • deren Auslage als Werbefläche dient.
  • in denen der Mieter einen Online-Shop betreibt.

Trotzdem sollte man sich als Vermieter nicht in allen Fällen auf diese Punkte verlassen. Denn vor kurzem hat das Bezirksgericht Meidling für einen Friseursalon und ein Bekleidungsgeschäft entschieden, dass diese aus folgenden Gründen, keinen Mietzins zahlen müssen.

  • Die vereinbarte unternehmerische Tätigkeit ist nicht mal zum Teil in den Verkaufsräumen möglich. Der Vermieter müsste, für eine verhältnismäßige Mietzinsminderung, eine teilweise Unbrauchbarkeit beweisen.
  • Aufgrund der Ausgangsperren, trug die Auslage nicht zur Anlockung von Kunden oder zu Werbung bei.
  • Die Mieterinnen hatten in dem Fall keinen Online-Shop, deshalb konnten keine im Internet bestellten Gutscheine, im Geschäft eingelöst werden.
  • Da die Mieterinnen keinen Online-Shop betrieben, gilt die Lagerung von Waren auch nicht als teilweise Nichtbenutzung.

Aus diesen Gründen war der Geschäftsraum für die Mieterinnen gänzlich unbrauchbar.