Beim Kauf eines Zinshauses darf vor allem auf das Thema Barkautionen nicht vergessen werden. Wenn nämlich beim Beginn eines Mietverhältnisses eine Kaution vereinbart wird, hat der Mieter im Normalfall bei Beendigung einen Anspruch auf die Rückzahlung der Kaution. Wurde die Liegenschaft in der Zwischenzeit verkauft, bleibt der Anspruch trotzdem bestehen, auch wenn das Geld vom Verkäufer des Zinshauses nicht weitergeleitet wurde. Die Kosten für die Rückzahlung von Barkautionen muss der Erwerber hier selber übernehmen.

Vorkurzem gab der Oberste Gerichtshof bekannt, dass die Rückzahlungsverpflichtung für den neuen Eigentümer gilt und der Betrag nicht vom ursprünglichen Eigentümer zurückverlangt werden kann. Denn beim Verkauf eines vermieteten Wohnhauses tritt der Erwerber als neuer Vermieter in das schon bestehende Mietverhältnis ein.

Wird allerdings das Mietrechtsgesetz angewendet, so wird die Vertragsübernahme zum Teil eingeschränkt: Der Käufer ist an sogenannte ungewöhnliche Nebenabreden nur dann verpflichtet, wenn er diese kannte oder kennen musste. Wird das Mietrechtsgesetz nicht angewendet, hat der Erwerber die Möglichkeit als neuer Vermieter das Mietverhältnis unter bestimmten Bedingungen aufzulösen.

Beim Erwerb eines Mietobjekts soll deshalb besonders darauf geachtet werden, die Mieterkautionen im Kaufvertrag vorab zu regeln.